Unglaublich: 1000€ für fehlendes Land bei Grenzübertritt

Wie die Seite „www.forotransporteprofesional.es“ berichtet, wurde der erste Bußgeldbescheid in Spanien für das fehlende Land bei Grenzübertritt ausgestellt. Sportlich mit 1001,00 Euro!

Tatvorwurf: Der Fahrer führt die manuelle Registrierung nicht durch, wenn dies erforderlich ist.

Beweismittel: CMR, 24 h Fahrerkarte, 24 h Fahrtenschreiber. Keine manuelle Registrierung des Länderwechsels (Grenzübertritt) von F nach E CAT gemäß Art. 2 der Verordnung 1054/2020.

Quelle: www.forotransporteprofesional.es

Wie lautet die genaue Vorschrift?

VO (EU) 165/2014

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw. endete.

Ab dem 2. Februar 2022 gibt der Fahrer auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.

Die Mitgliedstaaten können den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hatten.

Die Fahrer brauchen die Angaben nach Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.

Was bedeutet dies im Einzelnen?

Es wird explizit der erstmögliche / nächstmögliche Halteplatz angesprochen. Ein Zeitlicher oder Distanzzusammenhang wird hier nicht angesprochen. Es kommt also auf die Örtlichkeit an. In Frage kommen hier Parkplätze oder Haltebuchten abseits der Autobahn. Nicht geeignet ist der Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße sowie dort befindliche Nothaltebuchten.

Bei Fähr- oder Eisenbahnfahrten kann ich das neue Land vor Abfahrt bestätigen.

Spanien schreibt weiterhin zusätzliche geografische Angaben (Regionen) vor. Hier muss also bei Einreise nach Spanien zusätzlich die Region mit angegeben werden. Dies wird automatisch vom Fahrtenschreiber gefordert. Bei einem Wechsel innerhalb Spaniens von einer Region zur nächsten ist die Eingabe nicht mehr erforderlich.

Was machen die Fahrtenschreiber automatisch?

Stand heute kann kein auf dem Markt befindlicher Fahrtenschreiber den Grenzübergang automatisch speichern.

Bei VDO Version 1.0 bis 4.0 sowie bei Stoneridge 5.4 bis 8.0 muss ich anhalten, über das Menü „Eingabe Fahrer 1“ und weiter mit „Beginn Land“ das neue Land in einer Liste auswählen. Fahre ich das erste Mal in dieses Land, so muss das Land alphabetisch herausgesucht werden.  Habe ich das Ländersymbol schon öfters eingetragen, so erscheint es in einer „Favoritenliste“ am Beginn der alphabetischen Aufzählung.

Bei VDO ab der Version 4.0e muss ich beim Anhalten ebenfalls in das Menü „Eingabe Fahrer 1“ und weiter „Beginn Land“ wechseln. Hier wird mir jetzt das neue Land über GNSS automatisch vorgeschlagen und ich muss dies bestätigen. Die Zeitersparnis liegt hier bei ca. 2-5 Sekunden.

Bei Stoneridge ab der Version 8.0 RG wird beim Anhalten des Fahrzeugs sofort die Möglichkeit „Land wählen“ mit dem entsprechenden Land angezeigt. Jetzt reicht ein Knopfdruck auf die Taste „OK“. Die Zeitersparnis beträgt hier ca. 15 Sekunden.

Erst ab der nächsten Generation des Intelligenten Fahrtenschreibers, vermutlich ab Frühjahr 2023 (verpflichtend ab 18.08.2023) wird der Grenzübergang automatisch gespeichert. Der genaue Ablauf wird sich dann aber erst noch zeigen.

Was bedeutet der letzte Absatz?

Die Fahrer brauchen die Angaben nach Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.

Hier ist der Verweis auf Artikel 8 der o.a. Verordnung:

(1) Um die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird der Standort des Fahrzeugs an folgenden Punkten oder am nächstgelegenen Ort, an dem das Satellitensignal verfügbar ist, automatisch aufgezeichnet:

  • Standort zu Beginn der täglichen Arbeitszeit
  • jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaats über schreitet
  • bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs
  • nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit und Standort am Ende der täglichen Arbeitszeit.

Um die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kontrollbehörden zu erleichtern, zeichnet der intelligente Fahrtenschreiber gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ferner auf, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder Personen benutzt wurde.

Erst wenn die dort genannten automatischen Aufzeichnungen in den Fahrtenschreibern integriert ist, kann die manuelle Eingabe entfallen. Bis heute ist aber nur der letzte Punkt, alle 3 Stunden kumulierter Lenkzeit, erfüllt.

Es heißt also abwarten und eingeben, bis die nächste Generation Fahrtenschreiber auf dem Markt ist.

geschrieben von Thomas Döhler am 17. Februar 2022
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