In der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 wurden verschiedene besondere und vorübergehende Maßnahmen mit Blick auf die anhaltende Corona-Pandemie festgelegt.
In diesem Beitrag werden wir auf die wichtigsten aktuellen Ausnahmen bezüglich des Führerschein, der Fahrerkarte, des Fahrer-Qualifikations-Nachweis und der ADR-Schulungsbescheinigung eingehen.
1. Fahrer-Qualifikations-Nachweis
Läuft der Fahrer-Qualifikations-Nachweis zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 ab, so wird dieser um 10 Monate nach Ablaufdatum verlängert.
Fahrer-Qualifikations-Nachweise, welche zwischen dem 01.02.2020 und dem 31.08.2020 abgelaufen sind, galten um 7 Monate verlängert. Diese Verlängerung wird um weitere 6 Monate erweitert, mindestens jedoch bis zum 01.07.2021
2. Eintragung im Führerschein SZ 95
Läuft die Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 ab, so wird dieser um 10 Monate nach Ablaufdatum verlängert.
Führerscheine mit der Schlüsselzahl 95, welche zwischen dem 01.02.2020 und dem 31.08.2020 abgelaufen sind, galten um 7 Monate verlängert. Diese Verlängerung wird um weitere 6 Monate erweitert, mindestens jedoch bis zum 01.07.2021
3. Führerschein
Führerschein, welche zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 ablaufen, werden um 10 Monate nach Ablaufdatum verlängert.
Ist der Führerscheine zwischen dem 01.02.2020 und dem 31.08.2020 abgelaufen, galten diese bisher um 7 Monate verlängert. Diese Verlängerung wird um weitere 6 Monate erweitert, mindestens jedoch bis zum 01.07.2021
Auch eine ärztliche Untersuchung muss erst bei der Verlängerung durchgeführt werden!
4. Fahrerkarte
Läuft die Fahrerkarte zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 ab, oder wird gestohlen, verloren oder beschädigt und wurde diese neu beantragt, aber nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen ausgehändigt, dann muss bis zu 2 Monaten ein Nachweis über einen Ausdruck erfolgen (Beginn-Ende / pro Tag).
5. ADR
Läuft die ADR-Schulungsbescheinigung zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.09.2021 ab, so ist diese bis zum 30.09.2021 weiterhin gültig. Diese Regelung ist nur innerhalb Deutschlands gültig und im Verkehr zwischen allen Unterzeichnerstaaten (Ein Problem gibt es hier z.B. in Bulgarien).
Weitere Informationen zu den aktuellen Ausnahmen für Berufskraftfahrer durch die Corona-Pandemie, sowie die Original-Fassung der Verordnung findest du unter:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R0267